Allgemeine Geschäftsbedingungen der cetrac GmbH
– für Unternehmer –

Stand Februar 2019

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1. Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten gegenüber Unternehmern für den Verkauf und die Lieferung von Baugeräten, nachfolgend Kunde, soweit zwischen den Parteien nichts anders individuell vereinbart ist.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis derselben durch uns, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu.
2. Vertragsschluss

2.1 Mit Ausnahme der Eigenschaft „gebraucht“, sind auf der Website und/oder im Katalog befindliche Abbildungen der Waren und deren Beschreibungen unverbindlich, insbesondere keine Zusicherung von bestimmten, insbesondere technischen, Eigenschaften, von Qualität, Verfügbarkeit, Mengen, Form, Farbe oder Gewicht. Die benannten Preise gelten ab Lager (Diezmannstr. 13, DE-04207 Leipzig).

2.2 Auf eine Anfrage des Kunden erstellt cetrac ein individuelles freibleibendes Angebot.

2.3 Mit der Bestätigung einer Bestellung des Kunden (Auftragsbestätigung) gibt cetrac ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Die Bestellung des Kunden ist ein freibleibendes Angebot des Kunden gegenüber cetrac zur Abgabe eines verbindlichen Angebots. cetrac erklärt sich zu einer Bestellung des Kunden spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung, bei elektronisch eingegangenen Bestellungen spätestens innerhalb von drei Werktagen (maßgeblich sind Werktage in Leipzig). Ungeachtet dessen kann cetrac den Eingang der Bestellung schriftlich, elektronisch oder telefonisch bestätigen (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung beinhaltet kein verbindliches Angebot von cetrac zum Vertragsschluss, es sei denn dies wird durch cetrac mit der Eingangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

2.5 Die Annahme des Angebots durch den Kunden erfolgt durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung. cetrac ist drei Werktage (maßgeblich sind Werktage in Leipzig) an das Angebot gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann cetrac bereitgehaltene Ware anderweitig verwerten.
3. Vertragsgegenstand/Vertragsinhalt

3.1 Die Ersetzung von gebrauchten Bauteilen durch gleichwertige Teile ist zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die Artikelbezeichnungen (insbesondere im Katalog, auf der Website, im Angebot, in der Bestellung, Eingangsbestätigung, Auftragsbestätigung) der gebrauchten Geräte/Zubehörteile erfassen dementsprechend jeweils auch kompatible Artikel, z.B. erfasst die Bezeichnung „Layher Blitzgerüst“ ebenfalls mit der Baureihe Layher kompatible Blitzgerüste. Gerüstböden können durch andere Belagarten (z.B. Stahl durch Vollholz- oder Robustbeläge) ersetzt werden, so z.B. “ 30 Stück Stahlbeläge 0,32m breit“ durch „15 Stück Aluminiumbeläge 0,61 m breit“.

3.2 Entsprechend der Ersetzung nach Ziffer 3.1 gilt hinsichtlich der Preise eine Abweichung von 10% unter oder über dem benannten Preis als vereinbart.

3.3 Angesichts der den Vertragsparteien bekannten begrenzten Verfügbarkeit von gebrauchtem Baugerät, berechtigt der Kunde cetrac für den Fall dass gebrauchtes Gerät zum vereinbarten Liefertermin nicht zur Verfügung steht, ihm diese/-n Artikel als kompatible Neuware anzubieten. Die Verpflichtung von cetrac zur Lieferung des gebraucht Geräts entfällt insoweit im Rahmen dieser Berechtigung, entsprechend entfällt die Zahlungsverpflichtung des Kunden. Diese Berechtigung erstreckt sich auf die Ersetzung von gebraucht Artikel im Wert von maximal 10% der benannten netto Gesamtsumme (ohne Berücksichtigung der Abweichung nach Ziffer 3.2) vor MwSt, evtl. Skonti, Nachlässen etc. durch Neuware, deren netto Preis (vor MwSt und vor evtl. Skonti, Nachlässen etc.) diese benannte netto Gesamtsumme um maximal 25 % überschreitet. cetrac wird den Kunden hierzu unverzüglich informieren, sobald cetrac absehen kann, dass gebraucht Artikel im Umfang von maximal 10% dieser benannten netto Gesamtsumme zum vereinbarten Liefertermin nicht lieferbar sind und ihm ein entsprechendes Angebot über Neuware unterbreiten. Dieses Angebot ist verbindlich und kann vom Kunden innerhalb von drei Werktagen (maßgeblich sind Werktage in Leipzig/Deutschland) angenommen werden. Für die Neuware wird ein neuer Liefertermin vereinbart.
4. Zahlung und Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Zahlung des Kaufpreises und bei Lieferung auch die der Lieferkosten ist vor Abholung bzw. vor Lieferung per Blitzgiro oder in bar zu leisten. Ist bis zu dem mit dem Kunden vereinbarten Termin für die Abholung oder Lieferung keine Zahlung eingegangen, kann cetrac den Aufwand für die weitere Lagerung sowie die Schäden wegen der verzögerten Zahlung geltend machen.

4.2 Erfolgt eine Abholung bzw. Lieferung ohne vorherige vollständige Zahlung von Kaufpreis und Lieferkosten (bei Lieferung), bleibt die Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von cetrac.

4.3 Aufrechnung und Zurückbehaltung kann der Kunde nur geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von cetrac anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er zudem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferung bzw. Abholung der Ware

5.1 Die Ware ist vom Kunden am Lager (Diezmannstr. 13,04207 Leipzig) abzuholen, wenn nicht die Lieferung vereinbart ist. Für die Lieferung fallen gesondert ausgewiesene individuelle Lieferkosten an, die sich nach Inhalt und Umfang des Auftrags bemessen. Der Termin für Lieferung oder Abholung der Ware wird individuell vereinbart.

5.2 Hat der Kunden die Ware ab Lager zu übernehmen, hat er für eine termingerechte Übernahme der Ware zu sorgen, andernfalls kann cetrac den Aufwand für die weitere Lagerung sowie die Schäden wegen der verzögerten Abholung geltend machen.

5.3 Ist mit dem Kunden vereinbart, dass die Ware geliefert wird, wird die Ware nach vorheriger Terminabsprache an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert, sofern nichts anders vereinbart ist. Dabei steht die Einhaltung des Liefertermins unter der Bedingung, dass cetrac seinerseits ordnungsgemäß beliefert wird, wenn cetrac im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hat.

Führt eine falsche oder verspätete Lieferung von cetrac´s Lieferanten zu einem Überschreiten des mit dem Kunden vereinbarten Liefertermins von mehr als 6 Wochen, kann cetrac vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn der Kunde erklärt cetrac auf entsprechende Aufforderung zuvor, dass er am Vertrag festhalten will. cetrac informiert den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und erstattet ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich. Fälle höherer Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – suspendieren die Lieferpflicht von cetrac für die Dauer der Störung im Umfang ihrer Wirkung.

5.4 Ist mit dem Kunden vereinbart, dass die Ware geliefert wird, ist cetrac zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks verwendbar ist, die verbleibende Lieferung sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen verweigern, wenn er berechtigterweise an einer Teillieferung kein Interesse hat.

5.5 Führt höhere Gewalt – insbesondere Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Streik und Aussperrung – zu einem endgültigen, dauerhaften, irreparablem Leistungshindernis, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein solches endgültiges, dauerhaftes, irreparables Leistungshindernis ist regelmäßig das Vorliegen von höherer Gewalt für einen Zeitraum von 6 Wochen.
6. Gewährleistung

6.1 Der Kunde hat handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflichten zu erfüllen.

6.2 Weist die Neuware einen Mangel auf, beseitigt cetrac nach eigener Wahl den Mangel oder tauscht die gelieferte gegen neue Ware um. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt cetrac, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Lieferort verbracht wurde. Sollte die Beseitigung des Mangels bzw. die Lieferung neuer Ware fehlschlagen, kann der Kunde vom Vertrag zurückzutreten oder insoweit den Preis mindern. Mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche sind dem Kunden regelmäßig zumutbar. Bei unerheblichen Pflichtverletzungen ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6.3 Weist Gebrauchtware einen Mangel auf, besteht eine Gewährleistung soweit cetrac den Mangel bei Vertragsschluss kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Gebrauchte Gerüste sind immer bauüblich verschmutzt. Verschmutzungen an gebrauchten Gerüstteilen stellen keinen Mangel dar.

6.4 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen des § 438 Abs. 1 Ziff. 2 – innerhalb von einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
7. Sonstige Haftung

7.1 cetrac haftet für Schäden des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit beruhen, in voller Höhe.

7.2 Ebenso haftet cetrac bei einem sonstigen Schaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Beruht er hingegen auf einfacher Fahrlässigkeit, haftet cetrac bei Verletzung einer Kardinalpflicht (also einer – jedenfalls im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden – Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertraut und auch vertrauen darf) auf vertragstypische Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren.

7.3 Eine weitere Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung aus ProdHaftG sowie für Arglist und/oder Garantien ist unberührt.
8. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Teilnichtigkeit

8.1 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von cetrac, sofern der Kunde Kaufmann ist. cetrac kann den Kunden aber auch an dessen Geschäftssitz verklagen.

8.2 Erfüllungsort ist Geschäftssitz von cetrac, sofern der Kunde Kaufmann ist.

8.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

8.4 Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Ende der AGB

– Please see also the English version of the GTC on www.scaffolding-formwork.com